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AVGS – Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Definition


AVGS steht für Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.


Mit ihm können unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen unterstützt werden, die eine Person bei der beruflichen Eingliederung unterstützen.


Dazu gehören beispielsweise Coaching, Qualifizierung oder private Arbeitsvermittlung.

Bedeutung


Der AVGS ist besonders für Coaching- und Aktivierungsangebote relevant.


Er unterscheidet sich deutlich vom Bildungsgutschein.


Der Bildungsgutschein richtet sich primär auf berufliche Weiterbildung nach § 81 SGB III.


Der AVGS gehört vor allem zum Bereich der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III.

Gesetzlicher Hintergrund


Die zentrale Grundlage ist § 45 SGB III.


Mögliche Ziele sind unter anderem:


Heranführung an Ausbildungs- und Arbeitsmarkt

Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen

Vermittlung in Beschäftigung

Heranführung an Selbstständigkeit

Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme


Die BA nennt entsprechende Ziele in ihren Informationen für Bildungsträger.

Voraussetzungen


Die Voraussetzungen hängen vom konkreten AVGS ab.


Der Gutschein enthält nach Angaben der BA unter anderem:


  • Ziel der Maßnahme
  • maximale Dauer
  • Gültigkeitszeitraum
  • zulässige Region.


Das ausgewählte Angebot muss diesen Vorgaben entsprechen.

Ablauf


Die BA beschreibt den Prozess im Wesentlichen folgendermaßen:


  • passenden Maßnahmeträger suchen
  • Gutschein vom Träger prüfen lassen
  • Teilnahmebestätigung erhalten
  • Vermittlungsfachkraft kontaktieren
  • Fördervoraussetzungen prüfen lassen
  • Bewilligungsbescheid erhalten
  • Maßnahme beginnen.
  • Benötigte Unterlagen


Je nach AVGS-Maßnahme können benötigt werden:


  • Gutschein
  • Bestätigung des Trägers
  • zugelassenes Maßnahmekonzept
  • Maßnahmezertifikat
  • Trägerzertifikat


Eine BA-Regionalinformation nennt beispielsweise Trägerzertifikat, Maßnahmezertifikat und zugelassenes Maßnahmekonzept als relevante Unterlagen.

Kosten


Wenn eine entsprechende Förderung bewilligt wurde, entstehen dem Teilnehmer für die geförderte Maßnahme grundsätzlich die im Bewilligungsrahmen übernommenen Maßnahmekosten nicht als privat zu zahlender Kurspreis.


Die konkrete Kosten- und Förderlogik hängt allerdings von AVGS-Variante und Maßnahme ab.

Dauer


Die maximale Dauer kann auf dem Gutschein begrenzt sein.


Bei Coachings kann beispielsweise ein bestimmtes Stundenkontingent beziehungsweise Zeitraum vorgesehen sein.


Typische Fehler

  • AVGS und Bildungsgutschein verwechseln
  • Gutscheinbedingungen nicht vollständig prüfen
  • Maßnahmeziel passt nicht
  • Coaching vor Bewilligung starten
  • Stundenkontingent nicht sauber überwachen
  • Gutscheinablauf übersehen
  • Coachings nur in Word-Notizen dokumentieren
  • Praxisbeispiel


Eine arbeitslose Person benötigt Unterstützung bei Bewerbung, beruflicher Orientierung und Entwicklung einer neuen Bewerbungsstrategie.


Sie erhält einen AVGS.


Ein zugelassener Coaching-Anbieter prüft den Gutschein und bestätigt, dass sein Angebot passt.


Nach Bewilligung beginnt das Coaching.


Termine, Inhalte und Teilnahme werden dokumentiert.

Bedeutung für Bildungsträger


AVGS-Angebote sind administrativ oft kleinteiliger als klassische Gruppenkurse.


Insbesondere beim Einzelcoaching entstehen viele individuelle Termine.


Dadurch gewinnt eine gute Termin- und Stundenkontingentverwaltung an Bedeutung.

Digitale Organisation


Eine AVGS-Software sollte beispielsweise verwalten:


  • Gutscheinart
  • Gültigkeit
  • Maßnahmeziel
  • Maßnahme
  • Coach
  • Stundenkontingent
  • Termine
  • Anwesenheit
  • Gesprächsdokumentation
  • Status
  • Nachweise

FAQ

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.


 Nein.

 

 Ja, wenn entsprechender Gutschein und zugelassene Maßnahme vorliegen.

 

 Die BA beschreibt vor Maßnahmebeginn eine Prüfung und anschließende Bewilligung.

 

 Ja. 


Verwandte Lexikonbegriffe


Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein · AVGS-Coaching · AVGS-Maßnahme · MAT · private Arbeitsvermittlung · Maßnahmeträger · § 45 SGB III · Fachkundige Stelle · Maßnahmezulassung · Teilnehmerverwaltung