§ 177 SGB III regelt die Fachkundige Stelle und ist damit zentral für die organisatorische Struktur des AZAV-Systems.
Eine Fachkundige Stelle ist diejenige Zertifizierungsstelle, die Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung zulassen darf, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die Vorschrift steht unmittelbar nach dem Grundsatz des § 176 SGB III und schafft die Verbindung zwischen gesetzlicher Zulassungspflicht und den Organisationen, die diese Zulassungen prüfen.
Für Bildungsträger ist insbesondere wichtig zu verstehen, dass nicht jede beliebige Unternehmensberatung oder Zertifizierungsorganisation eine AZAV-Zulassung erteilen darf.
Die betreffende Stelle benötigt eine entsprechende Akkreditierung.
Diese Akkreditierung erfolgt durch die Deutsche Akkreditierungsstelle.
Damit entsteht eine zweistufige Qualitätskontrolle: Zunächst wird die Kompetenz der Fachkundigen Stelle überprüft. Anschließend bewertet diese den Träger beziehungsweise dessen Maßnahmen.
In der Praxis können Bildungsträger aus den entsprechend akkreditierten Fachkundigen Stellen eine geeignete Stelle auswählen und mit dieser einen Vertrag über das Zulassungsverfahren schließen.
Die Rolle der FKS wird durch weitere Regelungen der AZAV konkretisiert.
§ 177 SGB III ist damit die zentrale gesetzliche Grundlage für die Institution, die zwischen Akkreditierungssystem und Bildungsträger steht.