§ 178 SGB III regelt die Trägerzulassung. Der Paragraph bestimmt die wesentlichen Voraussetzungen, unter denen ein Träger für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung zugelassen werden kann.
Zu den zentralen Themen gehören unter anderem Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Trägers, seine Fähigkeit zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung sowie geeignete organisatorische und personelle Voraussetzungen.
Auch ein System zur Sicherung der Qualität spielt eine zentrale Rolle.
Die Anforderungen werden durch § 2 AZAV weiter konkretisiert.
Für einen Bildungsträger ist § 178 deshalb eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen bei der Vorbereitung auf die AZAV-Zertifizierung.
Er zeigt, dass eine Trägerzulassung nicht lediglich von einem einzelnen Qualitätsdokument abhängt.
Geprüft wird vielmehr die Organisation als Gesamtsystem.
Geschäftsführung, Mitarbeiterqualifikation, Prozesse, Teilnehmerorientierung und Qualitätsmanagement müssen miteinander funktionieren.
In der praktischen Vorbereitung sollte daher für jede wesentliche Anforderung nachvollziehbar sein, welcher Prozess sie erfüllt und welche Nachweise hierfür vorgelegt werden können.
§ 178 SGB III bildet gemeinsam mit § 2 AZAV die Grundlage für die Bewertung durch die Fachkundige Stelle.
Wer eine AZAV-Trägerzulassung plant, sollte seine Organisations- und QM-Struktur deshalb gezielt an diesen Anforderungen ausrichten.