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§ 179 SGB III

§ 179 SGB III regelt die Maßnahmezulassung und enthält wesentliche Voraussetzungen dafür, dass eine konkrete Maßnahme der Arbeitsförderung zugelassen werden kann.


Während § 178 die Organisation des Trägers betrifft, richtet sich § 179 auf das einzelne Angebot.


Dabei geht es unter anderem darum, ob die Maßnahme nach Gestaltung, Inhalt und Durchführung geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen und eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt.


Auch die Angemessenheit der Kosten ist ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung.


Die AZAV konkretisiert diese Anforderungen insbesondere in § 3.


Für Bildungsträger bedeutet dies, dass jede Maßnahme strukturiert konzipiert und dokumentiert werden muss.


Ein typisches Maßnahmekonzept enthält beispielsweise Zielgruppe, Bildungsziel, Zugangsvoraussetzungen, Unterrichtsinhalte, Dauer, Methodik und personelle Voraussetzungen.


Zusätzlich ist eine nachvollziehbare Kalkulation erforderlich.


Für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung müssen außerdem die ergänzenden Anforderungen des § 180 SGB III berücksichtigt werden.


§ 179 ist damit eine zentrale Grundlage für das Produktmanagement eines AZAV-Bildungsträgers.


Maßnahmen sollten nicht erst kurz vor dem Zertifizierungsantrag dokumentiert werden. Sinnvoll ist ein standardisierter Entwicklungsprozess, bei dem Konzept, Kalkulation und Zulassungsanforderungen von Anfang an miteinander verbunden sind.

NetzExpert, Max Neugebauer 20. August 2026

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