§ 180 SGB III enthält ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.
Der Paragraph ist besonders relevant für Bildungsträger, die Weiterbildungen, Qualifizierungen oder Umschulungen anbieten möchten, die über die Arbeitsförderung unterstützt werden können.
Während § 179 allgemeine Anforderungen an Maßnahmezulassungen formuliert, ergänzt § 180 diese speziell für die berufliche Weiterbildung.
Die Vorschrift beschäftigt sich unter anderem mit der Frage, wann eine Maßnahme als berufliche Weiterbildung einzuordnen ist und welche zusätzlichen Voraussetzungen für bestimmte Bildungsangebote gelten.
Die AZAV konkretisiert diesen Bereich zusätzlich in § 4.
Für Bildungsträger ist die korrekte Einordnung eines Angebots sehr wichtig.
Ein Lehrgang sollte nicht allein aufgrund seiner Bezeichnung als Weiterbildung behandelt werden. Entscheidend sind Ziel, Inhalt und rechtlicher Charakter der Maßnahme.
Besonders bei abschlussorientierten Angeboten und Umschulungen können zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen sein.
Bei der Entwicklung einer Maßnahme sollten deshalb § 179 und § 180 gemeinsam betrachtet werden.
Ein strukturiertes Maßnahmemanagement kann dazu für jeden Kurs dokumentieren, welche Rechtsgrundlagen, Zulassungsanforderungen und Nachweise gelten.
Dadurch wird bereits bei der Produktentwicklung verhindert, dass wesentliche Anforderungen erst während des Zertifizierungsverfahrens erkannt werden.