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§ 183 SGB III

§ 183 SGB III betrifft die Qualitätsprüfung im Bereich der zugelassenen Träger und Maßnahmen.


Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass Qualitätssicherung nicht mit der Ausstellung eines Zertifikats endet.


Auch bereits zugelassene Angebote können hinsichtlich ihrer tatsächlichen Durchführung und Qualität relevant bleiben.


Die Bundesagentur für Arbeit verfügt über eigene Strukturen zur Qualitätssicherung von Arbeitsmarktdienstleistungen.


Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Prüfung im Rahmen des Förder- beziehungsweise Leistungsgeschehens und der Verantwortung der Fachkundigen Stelle für die AZAV-Zulassung.


Die BA weist darauf hin, dass bei nach AZAV zugelassenen Maßnahmen die Fachkundige Stelle bewertet, ob festgestellte Mängel die Zulassungskriterien der Maßnahme berühren.


Für Bildungsträger hat § 183 damit eine wichtige praktische Botschaft:


Ein erfolgreich abgeschlossenes Zertifizierungsaudit bedeutet nicht, dass die Umsetzung danach beliebig verändert werden kann.


Maßnahmen müssen entsprechend den relevanten Anforderungen und dem zugelassenen Konzept durchgeführt werden.


Eine laufende interne Qualitätskontrolle ist daher unerlässlich.


Teilnehmerfeedback, Anwesenheitsdaten, Beschwerden, Abbruchquoten, Unterrichtsdokumentation und weitere Kennzahlen können dabei wichtige Hinweise liefern.


Ein integriertes Bildungsmanagementsystem erleichtert es, solche Informationen kontinuierlich auszuwerten und mögliche Qualitätsprobleme frühzeitig zu erkennen.


NetzExpert, Max Neugebauer 20. August 2026

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