Die AZAV-Zulassung bestätigt, dass ein Träger beziehungsweise eine Maßnahme die relevanten Anforderungen des SGB III und der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung erfüllt. Sie wird nicht durch die Bundesagentur für Arbeit selbst erteilt, sondern durch eine von der DAkkS akkreditierte Fachkundige Stelle.
Grundsätzlich wird zwischen der Trägerzulassung und der Maßnahmezulassung unterschieden. Die Trägerzulassung betrifft die Organisation als solche. Dabei wird unter anderem geprüft, ob der Träger leistungsfähig und zuverlässig ist, qualifiziertes Personal beschäftigt und ein geeignetes System zur Qualitätssicherung anwendet.
Die Maßnahmezulassung bezieht sich dagegen auf ein konkretes Bildungs-, Coaching- oder Qualifizierungsangebot. Dabei werden beispielsweise Zielgruppe, Inhalte, Dauer, Methoden, Kalkulation, Arbeitsmarktrelevanz und Erfolgsaussichten betrachtet.
Die AZAV-Zulassung ist insbesondere dann relevant, wenn Bildungsangebote über bestimmte Instrumente der Arbeitsförderung finanziert werden sollen. Für Gutscheinmaßnahmen weist die Bundesagentur für Arbeit darauf hin, dass sowohl eine Träger- als auch eine Maßnahmezulassung benötigt wird.
Für Bildungsträger bedeutet die Zulassung deshalb weit mehr als ein Zertifikat. Sie ist Teil der organisatorischen Grundlage für die Teilnahme am geförderten Bildungsmarkt und erfordert eine kontinuierliche Dokumentation und Qualitätssicherung.