Ein Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen einem Bildungsträger und einer anderen Organisation.
Kooperationspartner können beispielsweise Unternehmen, andere Bildungseinrichtungen, Praxisbetriebe oder spezialisierte Dienstleister sein.
Ziel einer Kooperation kann sein, Bildungsangebote gemeinsam durchzuführen, Praxisphasen zu ermöglichen oder bestimmte Leistungen gegenseitig bereitzustellen.
Der Vertrag sollte möglichst klar festlegen, welche Aufgaben jede Partei übernimmt.
Dazu können Verantwortlichkeiten, Leistungen, Kosten, Datenschutz, Kommunikation und Laufzeit gehören.
Bei geförderten beziehungsweise AZAV-zugelassenen Maßnahmen ist zusätzlich wichtig, dass Kooperationen nicht dazu führen, dass die tatsächliche Durchführung vom zugelassenen Konzept abweicht.
Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass für geförderte Maßnahmen entsprechende Zulassungen erforderlich sind; Veränderungen in der Durchführung können außerdem für die Fachkundige Stelle relevant sein.
Deshalb sollte vor einer wesentlichen Auslagerung oder Änderung geklärt werden, welche zulassungsrechtlichen Auswirkungen bestehen.
In einer digitalen Vertragsverwaltung kann ein Kooperationsvertrag direkt mit den betroffenen Maßnahmen und Standorten verknüpft werden.
Dadurch ist jederzeit nachvollziehbar, welcher Partner welche Aufgabe übernimmt und welche Vertragsfassung aktuell gilt.
Ein sauberer Kooperationsvertrag schafft somit klare Zuständigkeiten und reduziert organisatorische Risiken bei gemeinsam durchgeführten Bildungsangeboten.