Der Begriff digitale Unterschrift wird im Alltag häufig für verschiedene elektronische Signaturverfahren verwendet.
Rechtlich sollte jedoch genauer zwischen einfacher, fortgeschrittener und qualifizierter elektronischer Signatur unterschieden werden.
Ein eingescanntes Bild einer Unterschrift ist beispielsweise technisch und rechtlich etwas anderes als eine qualifizierte elektronische Signatur.
Die eIDAS-Verordnung bestimmt, dass eine elektronische Signatur nicht allein wegen ihrer elektronischen Form ihre Rechtswirkung verliert. Für die qualifizierte elektronische Signatur gilt sogar die gleiche Rechtswirkung wie für eine handschriftliche Unterschrift.
Für Bildungsträger ist deshalb wichtig, die benötigte Signaturform anhand des jeweiligen Dokuments zu wählen.
Bei vielen normalen Vertragsprozessen können elektronische Verfahren die Verwaltung erheblich vereinfachen.
Teilnehmer erhalten Dokumente digital und unterschreiben ohne Ausdruck und Rückscan.
Das System dokumentiert anschließend Status und Zeitpunkt.
Der Begriff „digitale Unterschrift“ sollte im Lexikon deshalb als Praxisbegriff verstanden werden, während „elektronische Signatur“ der präzisere rechtliche Oberbegriff ist.