Unter Beschäftigtenqualifizierung versteht man berufliche Weiterbildung von Personen, die bereits in einem bestehenden Arbeitsverhältnis stehen.
Sie soll Unternehmen und Beschäftigte dabei unterstützen, auf technologische Veränderungen, Digitalisierung, neue Produktionsprozesse oder andere strukturelle Entwicklungen zu reagieren.
Das SGB III enthält verschiedene Möglichkeiten zur Förderung solcher Weiterbildungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Weiterbildungskosten ganz oder teilweise übernommen und Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt unterstützt werden.
Eine zentrale Regelung ist § 82 SGB III.
Für eine entsprechende Förderung muss die Weiterbildung unter anderem Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln, die über ausschließlich kurzfristige arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen.
Nach aktueller Information der Bundesagentur für Arbeit muss die Weiterbildung bei der individuellen Beschäftigtenförderung außerdem mehr als 120 Stunden umfassen und sowohl Weiterbildung als auch Bildungsträger müssen für die Förderung zugelassen sein.
Zusätzlich gibt es das Qualifizierungsgeld als alternatives Instrument für Betriebe mit strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf.
Für Bildungsträger eröffnet Beschäftigtenqualifizierung damit einen wichtigen Markt neben der klassischen Weiterbildung für Arbeitslose.
Die Anforderungen unterscheiden sich jedoch je nach Förderinstrument. Deshalb sollten Angebote, Zulassungen, Dauer, Arbeitgeberdaten und Förderart eindeutig dokumentiert werden.