Fahrtkosten können im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung unter bestimmten Voraussetzungen als Weiterbildungskosten übernommen werden.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich insbesondere in § 85 SGB III.
Relevant können beispielsweise notwendige Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte sein. Je nach Ausgestaltung der Weiterbildung können auch andere förderrechtlich berücksichtigungsfähige Wege eine Rolle spielen.
Für Teilnehmer sind Fahrtkosten insbesondere bei länger dauernden Präsenzmaßnahmen wirtschaftlich bedeutsam.
Ob und in welcher Höhe sie übernommen werden, richtet sich jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben und der konkreten Förderentscheidung.
Der Bildungsträger entscheidet nicht selbst über die Höhe der Fahrtkostenförderung.
Er kann allerdings notwendige Informationen bereitstellen, beispielsweise Unterrichtsort, Maßnahmedauer und Anwesenheitstage.
Gerade bei hybriden Bildungsangeboten kann eine genaue Dokumentation der tatsächlichen Präsenztage hilfreich sein.
Aus Sicht der Bildungsverwaltung sollte deshalb klar zwischen Kursgebühren beziehungsweise Lehrgangskosten und individuellen Fahrtkosten eines Teilnehmers unterschieden werden.
Eine digitale Anwesenheits- und Terminverwaltung kann dafür eine wichtige Datengrundlage schaffen.
Fahrtkosten zeigen damit, dass eine Weiterbildungsförderung nicht ausschließlich die Kursgebühr betrachtet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch notwendige Begleitkosten berücksichtigen kann.