Die Förderberechtigung beschreibt im allgemeinen Sprachgebrauch, ob eine Person die persönlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Förderleistung erfüllt.
Dabei handelt es sich nicht um einen einheitlichen Rechtsstatus, der für alle Förderinstrumente gleich wäre. Jede Leistung besitzt eigene gesetzliche Voraussetzungen.
Beim Bildungsgutschein ist beispielsweise entscheidend, ob eine berufliche Weiterbildung nach Beratung als notwendig für die Eingliederung in Arbeit beziehungsweise zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit angesehen wird oder andere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Beim AVGS bestehen wiederum andere Regelungen. Bestimmte Gutscheine können als Ermessensleistung ausgegeben werden, während für die private Arbeitsvermittlung unter bestimmten Voraussetzungen auch besondere Anspruchsregelungen bestehen.
Für Bildungsträger ist deshalb Vorsicht bei Aussagen wie „Sie sind förderberechtigt“ sinnvoll.
Die endgültige Beurteilung erfolgt durch die zuständige Stelle.
Ein Bildungsträger kann prüfen, ob seine eigene Maßnahme für das betreffende Förderinstrument zugelassen ist. Er entscheidet jedoch nicht selbst über die individuelle Förderberechtigung des Interessenten.
Im Teilnehmermanagement sollte deshalb zwischen Interessent, potenzieller Förderung, beantragter Förderung und tatsächlich bewilligter Förderung unterschieden werden.
Dadurch lassen sich Beratung, Kursreservierung und endgültige Teilnehmeraufnahme transparent organisieren und falsche Förderzusagen vermeiden.