Kinderbetreuungskosten können im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung unter den gesetzlichen Voraussetzungen übernommen werden, wenn die Betreuung wegen der Teilnahme an der Weiterbildung erforderlich ist.
Die zentrale Regelung befindet sich in § 87 SGB III.
Diese Unterstützung soll verhindern, dass notwendige Kinderbetreuung zu einem Hindernis für die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierung wird.
Für Teilnehmer kann dies besonders bei Vollzeitweiterbildungen, Umschulungen oder längeren Präsenzphasen entscheidend sein.
Ob und in welchem Umfang Kosten übernommen werden, richtet sich nach den aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen und der konkreten Förderentscheidung.
Bildungsträger übernehmen hierbei in der Regel nicht die Entscheidung über die Förderhöhe. Ihre Aufgabe besteht vielmehr darin, korrekte Informationen über Unterrichtszeiten und Maßnahmedauer bereitzustellen.
Bei der Kursplanung kann eine verlässliche Stunden- und Terminplanung deshalb auch für Teilnehmer mit Betreuungsverpflichtungen wichtig sein.
In einem Teilnehmermanagement können relevante Förderinformationen hinterlegt werden, ohne unnötige persönliche Daten zu speichern.
Kinderbetreuungskosten gehören zu den sogenannten Weiterbildungskosten und stehen neben Lehrgangskosten, Fahrtkosten sowie möglichen Kosten für auswärtige Unterbringung.
Damit unterstützt die Weiterbildungsförderung nicht nur die Qualifizierung selbst, sondern kann auch bestimmte notwendige Rahmenbedingungen der Teilnahme berücksichtigen.