MAG ist die Abkürzung für Maßnahme bei einem Arbeitgeber.
Sie gehört zu den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III und findet direkt in einem Unternehmen statt.
Eine MAG kann beispielsweise dazu dienen, die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit festzustellen, praktische berufliche Kenntnisse zu erproben oder eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vorzubereiten.
Sie unterscheidet sich damit deutlich von einer klassischen Weiterbildung bei einem Bildungsträger.
Auch gegenüber einem regulären Praktikum oder Arbeitsverhältnis muss die MAG abgegrenzt werden. Sie ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument mit einem definierten Förderzweck.
Die Teilnahme muss vor Beginn mit der zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise dem zuständigen Jobcenter geklärt werden.
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit kann eine betriebliche Maßnahme durch Zuweisung oder über einen entsprechenden Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert werden.
MAG wird häufig gemeinsam mit MAT genannt.
MAT = Maßnahme bei einem Träger.
MAG = Maßnahme bei einem Arbeitgeber.
Für Bildungsträger ist die Unterscheidung wichtig, wenn Bildungs- und Eingliederungsprozesse miteinander kombiniert werden.
Eine Teilnehmerakte sollte deshalb klar erkennen lassen, wann Unterricht beim Bildungsträger stattfindet und wann ein Teilnehmer an einer betrieblichen Maßnahme teilnimmt.