Eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber, kurz MAG, ist eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die unmittelbar in einem Betrieb durchgeführt wird.
Sie ermöglicht es beispielsweise, berufliche Kenntnisse praktisch festzustellen oder zu erproben und einen konkreten Arbeitsplatz beziehungsweise Tätigkeitsbereich kennenzulernen.
Rechtsgrundlage ist § 45 SGB III, gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 SGB II.
Die Bundesagentur für Arbeit ordnet die MAG ebenso wie die Maßnahmen bei einem Träger den Instrumenten zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu.
Eine MAG ist nicht mit einem regulären Arbeitsverhältnis oder einem beliebigen unbezahlten Praktikum gleichzusetzen.
Sie verfolgt ein definiertes arbeitsmarktpolitisches Ziel und muss vor Beginn mit der zuständigen Stelle abgestimmt beziehungsweise bewilligt werden.
Die Förderung kann nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit durch Zuweisung oder unter bestimmten Voraussetzungen durch einen AVGS erfolgen.
Für Bildungsträger spielt MAG insbesondere dann eine Rolle, wenn Teilnehmer im Rahmen einer Eingliederungsstrategie betriebliche Erprobungen nutzen.
Die organisatorische Abgrenzung zwischen Unterricht, Coaching, betrieblicher Maßnahme und Praktikum sollte dabei eindeutig dokumentiert sein.
MAG und MAT verfolgen verwandte Eingliederungsziele, unterscheiden sich jedoch durch den Ort und Charakter der Durchführung.