Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für Beschäftigte, deren Arbeitsplatz durch strukturwandelbedingte Veränderungen betroffen ist und die deshalb eine umfangreichere berufliche Weiterbildung absolvieren.
Das Instrument gilt seit dem 1. April 2024 und ist in den §§ 82a ff. SGB III geregelt.
Ziel ist es, Beschäftigte trotz veränderter Anforderungen im bisherigen Betrieb weiterbeschäftigen zu können.
Das Qualifizierungsgeld ersetzt einen Teil des Nettoentgelts, das aufgrund der Weiterbildung entfällt. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit beträgt es grundsätzlich 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen.
Für die Förderung müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Die Weiterbildung muss unter anderem mehr als 120 Stunden umfassen und über eine kurzfristige rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen.
Außerdem muss ein wesentlicher Teil der Belegschaft von strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf betroffen sein. Der Arbeitgeber finanziert die Weiterbildung.
Besonders interessant für Bildungsträger: Beim Qualifizierungsgeld muss der Bildungsträger für die Förderung zugelassen sein; nach aktueller BA-Information ist eine separate Zulassung der konkreten Weiterbildung für dieses Instrument nicht erforderlich.
Das Qualifizierungsgeld unterscheidet sich damit deutlich vom klassischen Bildungsgutschein.