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Unterkunftskosten

Unterkunftskosten können bei einer geförderten beruflichen Weiterbildung berücksichtigt werden, wenn eine auswärtige Unterbringung aufgrund der Weiterbildung erforderlich ist.


Die gesetzlichen Regelungen zu Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung finden sich insbesondere in § 86 SGB III.


Dies kann beispielsweise relevant sein, wenn eine geeignete Weiterbildung nicht täglich vom Wohnort aus erreichbar ist oder eine Maßnahme an einem weiter entfernten Bildungsstandort stattfindet.


Ob tatsächlich Kosten übernommen werden und in welcher Höhe, entscheidet die zuständige Stelle anhand der gesetzlichen Voraussetzungen.


Der Bildungsträger selbst entscheidet nicht über die Förderfähigkeit der Unterkunft.


Er kann jedoch Informationen zu Unterrichtsort, Zeitraum und Anwesenheitspflichten bereitstellen.


Bei Maßnahmen mit mehreren Lernorten oder hybriden Unterrichtsformen sollte außerdem eindeutig dokumentiert sein, an welchen Tagen eine physische Anwesenheit erforderlich ist.


Unterkunftskosten sind von den eigentlichen Lehrgangskosten zu unterscheiden.


Sie gehören zu den möglichen zusätzlichen Weiterbildungskosten, die eine Teilnahme an einer geförderten Maßnahme ermöglichen sollen.


Für die Bildungsverwaltung empfiehlt sich daher eine getrennte Erfassung verschiedener Kostenarten.


So kann transparent nachvollzogen werden, welche Kosten durch den Bildungsträger abgerechnet werden und welche individuellen Aufwendungen eines Teilnehmers über andere Förderprozesse berücksichtigt werden.

NetzExpert, Max Neugebauer 20. August 2026

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