BDKS beziehungsweise offiziell häufig B-DKS steht für Bundes-Durchschnittskostensatz.
Der Wert dient im AZAV-Zulassungssystem als Referenz für die Beurteilung von Maßnahmekosten.
Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht entsprechende Durchschnittskostensätze für unterschiedliche Maßnahme- und Bildungsziele.
Aktuell sind seit 1. Juli 2026 die B-DKS 2026 für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung veröffentlicht.
Bei einer neuen Maßnahmekalkulation wird geprüft, wie sich der geplante Kostensatz zum relevanten B-DKS verhält.
Liegt die Maßnahme darüber, muss die Überschreitung gegebenenfalls durch notwendige besondere Aufwendungen begründet werden.
§ 3 AZAV nennt beispielsweise einen überdurchschnittlichen Personaleinsatz, besondere räumliche oder technische Ausstattung sowie besondere inhaltliche Ausgestaltung.
Bei einer Überschreitung um mehr als 25 Prozent sieht § 179 SGB III eine zusätzliche Zustimmung der Bundesagentur vor.
Bildungsträger sollten deshalb die jeweils aktuelle B-DKS-Tabelle verwenden.
Veraltete Werte können zu einer falschen Einschätzung der Kalkulation führen.