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Bundesdurchschnittskostensatz

Der Bundesdurchschnittskostensatz ist ein von der Bundesagentur für Arbeit ermittelter durchschnittlicher Kostensatz für bestimmte Maßnahme- beziehungsweise Bildungsziele.


Er wird häufig auch als B-DKS oder BDKS bezeichnet.


Die Kostensätze bilden einen wichtigen Referenzwert für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmekosten.


§ 179 SGB III sieht vor, dass die Bundesagentur die durchschnittlichen Kostensätze zweijährlich ermittelt.


§ 3 AZAV konkretisiert, dass die BA diese Werte zweijährlich veröffentlicht und dafür gemeldete Kostensätze zugelassener Maßnahmen der vorangegangenen Jahre verwendet.


Seit 1. Juli 2026 stehen die aktuellen B-DKS 2026 für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zur Verfügung.


Eine Überschreitung bedeutet nicht automatisch, dass eine Maßnahme unzulässig ist.


Notwendige besondere Aufwendungen können eine höhere Kalkulation rechtfertigen.


Bei Überschreitungen um mehr als 25 Prozent ist nach § 179 SGB III unter den dort genannten Voraussetzungen die Zustimmung der Bundesagentur erforderlich.


Für Bildungsträger ist der B-DKS deshalb eine wichtige Größe bereits während der Entwicklung und Kalkulation neuer Maßnahmen.

NetzExpert, Max Neugebauer 21. August 2026

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